Wird ein Haus unter Einschaltung eines Maklers verkauft, stellt die Maklerprovision einen erheblichen Rechnungsposten dar. Erfreulicherweise können Maklerkosten unter Umständen als Werbungskosten bei den Vermietereinkünften geltend gemacht werden.
Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster hervor (Urteil vom 22.Mai 2013, Akz. 10 K 3103/10 E). Danach können Maklerkosten, die im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Hauses anfallen, Werrbungskosten bei Vermietungseinkünften sein, die der Steuerpflichtige aus anderen Objekten erzielt. Voraussetzung ist, dass der Veräußerungserlös tatsächlich für die Finanzierung der Vermietungsobjekte verwendet wird und diese Verwendung von vornherein beabsichtigt war. Darüberhinaus muss die Verwendung im Kaufvertrag endgültig festgelegt sein. Dies kann durch entsprechende vertragliche Bestimmungen im Kaufvertrag geschehen.