Ein Maklervertrag kommt nicht schon durch die Besichtigung des Objekts sowie die Übersendung des Exposés zustande.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 18.Juni 2014 - 7 U 26967/13) handelt es sich dabei lediglich um eine Vorbereitungshandlung ohne jegliche rechtsgeschäftliche Bindungswirkung. Erst wenn der Makler sein Provisionsverlangen eindeutig zum Ausdruck bringt, kann von einer entsprechenden Bidnungswirkung ausgegangen werden.
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30.09.2014