Rechtsanwalt Ralf Mydlak

Ruge-Mydlak
10627, Berlin
Rechtsgebiete
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Arbeitsrecht Zivilrecht
22.06.2016

Maklergebühren für Wohnungsbesichtigungen unzulässig

In Ballungszentren wie Berlin bewerben sich manchmal mehr als 300 Wohnungssuchende auf eine Wohnung. Es gibt Immobilienmakler, die daraus eine neue Geschäftsidee entwickelt haben. So werden vereinzelt bis zu 50,00 € pro Wohnungsbesichtigung verlangt.

Diese Praxis rief den Mieterverein Stuttgart und die Wettbewerbszentrale auf den Plan. Dieser mahnten einen Makler ab. Als sich dieser weigerte die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben, erhob der Mieterverein Klage. 

Das Landgericht Stuttgart (Urt. v. 15.06.2016, Az.38 O 73/15 Kfh und 38 O 10/16 Kfh) untersagte darauf hin dem Makler "gegenüber wohnungsuchenden Verbrauchern im Zusammenhang mit der Vermittlung der Anmietung einer Wohnung für die Durchführung einer Besichtigung Geld zu verlangen, sofern er vom wohnungssuchenden Verbraucher nicht für die Vermittlung des Mietvertrages beauftragt wurde". 


Die Stuttgarter Richter sahen darin sowohl einen Verstoß gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz, als auch gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).  Der Makler hatte im Prozess argumentiert, er sei nicht als Makler, sondern als Dienstleister tätig geworden. Dies sah die Kammer als unerheblich an. Es komme nicht auf die Bezeichnung, sondern auf die ausgeübte Tätigkeit an und dies sei eben eine reine Maklertätigkeit gewesen.