Rechtsanwalt Ralf Mydlak

Ruge-Mydlak
10627, Berlin
Rechtsgebiete
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Arbeitsrecht Zivilrecht
06.02.2014

Maklerangaben zur Wohnungsgröße binden nicht den Vermieter

Weist die Internet-Annonce eines Maklers eine zu große Fläche aus, bindet dies nicht den Wohnungseigentümer. 

Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main hervor (Amtsgericht Frankfurt a.M., 19.09.2012, Az.: 33 C 3082/12, in: IMR 2013,12). Der Makler hatte im Internet angegeben, die betreffende Wohnung weise eine Fläche von 74 qm aus und koste 920,00 € Miete im Monat. Die Mieter stellten nach dem Einzug fest, dass die Wohnung nur 62 qm umfasst. Nach der Rechtsprechung liegt bei einer Flächenabweichung von mehr als 10 % der vereinbarten Quadratmeterzahl ein Mangel der Wohnung vor  (BGH WuM 2009, 733: BGH WuM 2005, 712; ZMR 2007,764). Der Mieter kann die Miete mindern, ohne dass es darauf ankommt, ob der Mangel die Gebrauchstauglichkeit seiner Wohnung überhaupt beeinträchtigt (BGH WuM 2004, 336). Entsprechend kürzten die Mieter die Miete. Im Mietvertrag war jedoch keine konkrete Größe der Wohnung vereinbart worden. Hierauf berief sich der Vermieter mit Erfolg. Nach Auffassung des Frankfurter Gerichts genügt die alleinige Angabe der Wohfläche in einer Annonce nicht, wenn der Mietvertrag keinen Hinweis auf die Wohnungsgröße enthält. Das Gericht veurteilte die Mieter zu Zahlung der einbehaltene Miete.