Nachdem sich die Koalition am 22.September 2014 auf neue Regelungen im Miet- und Wohnungsvermittlungsrecht geeinigt hat, hat der Maklerverband IVD Widerstand angekündigt.
Dieser richtet sich gegen das sogenannte Bestellerprinzip. War es bisher so, dass bei einer erfolgreichen Vermittlung einer Wohnung die Provision regelmäßig vom Mieter zu zahlen war, soll nunmehr der Vermieter grundsätzlich die Courtage zahlen. Nach § 2 Abs. 1a des Entwurfes soll der Wohnungsvermittler vom Wohnungssuchenden nur dann die Zahlung eines Entgelts verlangen dürfen, wenn der Wohnungsvermittler von ihm in Textform einen Suchauftrag erhalten und der Vermittler nur zu diesem Zweck den Auftrag zum Angebot einer Wohnung im Sinne des § 6 Abs. 1 WoVermRG vom Vermieter eingeholt hat. Praktisch führt dies dazu, dass grundsätzlich der Vermieter die Maklercourtage zu zahlen hat. Der IVD bezweifelt die verfassungsmäigkeit dieser Regelung und will hiergegen Klage erheben. Gestützt werden die Bedenken durch ein Gutachten des Mianzer Staatsrechtlers Porf. Dr. Friedhelm Hufen, der in der Regelung einen ungerechtfertigten Eingriff in die Vertragsfreiheit sieht.
Quelle: www.ivd.net
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10.10.2014