Rechtsanwalt Ralf Mydlak

Ruge-Mydlak
10627, Berlin
Rechtsgebiete
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Arbeitsrecht Zivilrecht
10.03.2014

Makler haftet nicht für Entwurfsgebühr des Notars

Makler müssen nicht für die entstehenden Notarkosten haften, wenn der Kaufvertrag nicht beurkundet wird. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 4.Juli 2013 - 20 W 273/12).

 Beauftragt ein  Immobilienmakler den Notar mit der Erstellung des Notarvertrages kann es Streit um die Gebühren des Notars geben, wenn der Kaufvertrag nicht beurkundet wird. Dem Notar steht dann nämlich eine Entwurfsgebühr zu. In dem der Entscheidung des OLG Frankfurt/Main zugrundeliegendem Sachverhalt hatte der Notar diese Kosten dem Makler in Rechnung gestellt, wogegen dieser Kostenbeschwerde erhob. Zu Recht, wie die Frankfurter Richter urteilten.

Der Notar, der von einem Makler dazu aufgefordert wird, einen Vertrag zu entwerfen, muss davon ausgehen, dass der Makler nicht in eigenem Namen handelt. Der Notar muss sich erkundigen, für wen der Makler tätig ist. Tut er das nicht, haftet der Makler auch  nicht für die entstandenen Notargebühren. Etwas anderes gilt nur, wenn der Makler keine Vollmacht eines Kaufinteressenten hat.