Makler müssen nicht für die entstehenden Notarkosten haften, wenn der Kaufvertrag nicht beurkundet wird. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 4.Juli 2013 - 20 W 273/12).
Beauftragt ein Immobilienmakler den Notar mit der Erstellung des Notarvertrages kann es Streit um die Gebühren des Notars geben, wenn der Kaufvertrag nicht beurkundet wird. Dem Notar steht dann nämlich eine Entwurfsgebühr zu. In dem der Entscheidung des OLG Frankfurt/Main zugrundeliegendem Sachverhalt hatte der Notar diese Kosten dem Makler in Rechnung gestellt, wogegen dieser Kostenbeschwerde erhob. Zu Recht, wie die Frankfurter Richter urteilten.
Der Notar, der von einem Makler dazu aufgefordert wird, einen Vertrag zu entwerfen, muss davon ausgehen, dass der Makler nicht in eigenem Namen handelt. Der Notar muss sich erkundigen, für wen der Makler tätig ist. Tut er das nicht, haftet der Makler auch nicht für die entstandenen Notargebühren. Etwas anderes gilt nur, wenn der Makler keine Vollmacht eines Kaufinteressenten hat.