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Ein Wohnungsmieter hatte sich bei seinem Vermieter mehrfach über Mäuse in der Wohnung beschwert. Der Einsatz des Hausmeisters bleib erfolglos. Hinter offenen Löchern in der Küche wimmelte es weiterhin von Nagetieren. Daraufhin stellte der Mieter die Mietzahlung ein. Der Vermieter reagierte darauf mit einer fristlosen Kündigung
Das Frankfurter Gericht gab dem Vermieter recht. Mäusebefall in einer Wohnung rechtfertige bestenfalls eine Mietminderung von 20 Prozent. Stelle der Mieter die Zahlung völlig ein, bleibe er "einen nicht unerheblichen Teil der Miete schuldig", was zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führe.(AG Frankfurt/Main Az. 33 C 3260/11-93)