Rechtsanwalt Ralf Mydlak

Ruge-Mydlak
10627, Berlin
Rechtsgebiete
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Arbeitsrecht Zivilrecht
14.01.2012

Mäuseplage

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©Hein Glück  / pixelio.de
Eine Mäuseplage berechtigt nicht dazu, die Mietzahlung komplett einzustellen. Dies entschied das Amtsgericht Frankfurt/Main


Ein Wohnungsmieter hatte sich bei seinem Vermieter mehrfach über Mäuse in der Wohnung beschwert. Der Einsatz des Hausmeisters bleib erfolglos. Hinter offenen Löchern in der Küche wimmelte es weiterhin von Nagetieren. Daraufhin stellte der Mieter die Mietzahlung ein. Der Vermieter reagierte darauf mit einer fristlosen Kündigung


Das Frankfurter Gericht gab dem Vermieter recht. Mäusebefall in einer Wohnung rechtfertige bestenfalls  eine Mietminderung von 20 Prozent. Stelle der Mieter die Zahlung völlig ein, bleibe er "einen nicht unerheblichen Teil der Miete schuldig", was zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führe.(AG Frankfurt/Main Az. 33 C 3260/11-93)