Wie das Landesarbeitsgericht am Donnerstag in mehreren Fällen festgestellt hat, hat die Schließung der Citiy BKK nicht zur Beendigung der Arbeitsverhältnisse geführt!
Gründsätzlich regelt § 164 Absatz 4 SGB V, dass das Arbeitsverhältnis der Beschäftigten bei Schließung einer Krankenkasse kraft Gesetzes endet. Allerdings gilt dies nur, wenn die Arbeitnehmer nciht anderweitig untergebracht werden können. Das Landesarbeitsgericht kam allerdings zu dem Ergebnis, dass ein erforderliches Unterbringungsverfahren nach Absatz 3 nicht ordnungsgemäßes durchgeführt worden sei. Die von der City BKK zusätzlcih ausgesprochenen Kündigungen seien unwirksam, da der Betrieb noch nicht endgültig stillgelegt worden sei. Es würden noch Abwicklungarbeiten in nicht unbeträchtlichem Umfang durchgeführt.
Mit seienr Entscheidung vom 4. April 2012 hatte das LAG das Land Berlin auf der Grundlage der Zusage eines Rückkehrrechts der Senatsinnenverwaltung verurteilt, mit einer Arbeitnehmerin ein neues Arbeitsverhältnis abzuschließen.