Vor einiger Zeit hatte ich über das Thema "Kinder im Mietrecht" geschrieben (hier und hier). In der Zwischenzeit gilt Kinderlärm nicht mehr als "schädliche Umwelteinwirkung" im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Interessant in diesem Zusammenhang ist ein aktuelles Urteil des Landgerichts Braunschweig:
Dieses hat (LG Braunschweig, Urteil vom 16.3.2012 -(2 O 1307/09) entschieden, dass die Nachbarn verpflichtet seien die Geräuscheinwirkungen zu dulden, die durch die Benutzung eies Spielplatzens enstehen. Geklagte hatten die Eigentümer eines Wohnhauses, welches sich in unmittelbarer Nachbarschaft einer Kindertagesstätte befindet. Die Kläger wollten erreichen, dass die katholische Kirchengemeinde als Betreiberin geeignete Maßnahmen trifft, damit es nicht zu wesentlichen Lärmbeeinträchtigungen durch den Kinderspielpaltz auf dem Gelände der Kita kommt.
Die Braunschweiger Richter vertreten die Auffassung, die Kläger seien verpflcihtet, die Geräuscheinwirkungen, die durch die Benutzung des Spielplatzes entstünden, zu dulden. Aufgrund der Einführung der am 20. Juli 2011 in Kraft getretenen Regelung in § 22 Absatz 1 a BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz) stellen Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen ausgehen, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung dar. Hintergrund für die neue gesetzliche Regelung sei der Gedanke gewesen, dass Geräusche spielender Kinder Ausdruck von kindlicher Entwicklung und Entfaltung seien und deshalb grundsätzlich zumutbar seien. Nur in Ausnahmefällen seien Abwehransprüche gegeben. Ein derartiger Ausnahmefall liege nicht vor, da das klägerische Grundstück zu normalen Wohnzwecken benutzt werde.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des LG Braunschweig
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19.03.2012