Eine 56-jährige Frau hatte Ende 2007 einen unheilbar erkrankten 58-jährigen Mann geheiratet. Nach nur 17-tägiger Ehe verstarb dieser an den Folgen seiner Krankheit. Als die Frau Witwenrente beantragte, lehnte die Rentenversicherung die Leistung ab. Es sei nicht widerlegt worden, dass es sich um eine sogenannte Versorgungsehe gehandelt habe. Demgegenüber argumentierte die Witwe, dass der Tod zum Zeitpunkt der Hochzeit nicht absehbar gewesen sei. Sowohl das von der Witwe angerufene Sozialgericht, als auch das Hessische Landessozialgericht gaben der Versicherung Recht. Nach der gesetzlichen Regelung besteht ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente nicht, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert habe. Ausnahmen bestehen nur bei besonderen Umständen, wie einem Unfalltod oder wenn bei der Heirat die tödlichen Folgen einer Krankheit nicht vorhersehbar waren.Dies gelte aber nicht, wenn ein Partner bei der Eheschließung bereits an Krebs im Endstadium litt, urteilten die Richter. Beide Ehepartner wussten vom fortgeschrittenen Stadium der Tumorerkrankung. Zum Zeitpunkt der Eheschließung habe keine Aussicht mehr auf Heilung bestanden, so die Darmstädter Richter.
(LSG Darmstandt, Urteil vom 28.12.2011 - AZ: L 5 R 320/10)
Artikel
03.01.2012