Kein Anspruch auf Durchführung von Instandsetzungs- oder Modernisierungsarbeiten während der Nacht!
Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Lichtenberg (Urteil vom 4.4.2014-18 C 366/13) hervor. Ein Vermieter wollte die in den Mietwohnungen installierten Erfassungsgeräte für die Heizkosten- und den Wasserverbrauch gegen moderne funkgesteuerte Geräte austauschen lassen. Der berufstätige Mieter war nicht damit einverstanden, dass die notwendigen Arbeiten tagsüber durchgeführt würden und verlangte eine Montage nach 18.00 Uhr. Nach Auffassung des Lichtenberger Richters müssen die Arbeiten zwar zwei Wochen vorher angekündigt werden, der Vermieter sei aber nicht verpflichtet, die Arbeiten nach den Terminsvorgaben des Mieters durchzuführen. Vielmehr sei der Mieter zur Duldung der Maßnahmen während der üblichen Arbeitszeiten verpflichtet. Zwar sei der Vermieter zur Rücksichtnahme gegenüber dem Mieter verpflichtet. Der Hinweis auf die Berufstätigkeit sei jedoch kein ausreichender Grund. Dem Mieter sei es zuzumuten, dem Vermieter den Zugang zur Wohnung zu ermöglichen bzw. eine Person seines Vertrauens damit zu beauftragen.