Dies folgt aus einem Urteil des Amtsgerichts München (Urteil vom 27.10.2011 - 222 C 5991/11):
Ein Grundstückeigentümer hatte einer Maklerfirma den Auftrag zum Verkauf eines Grundstücks erteilt. Ein Interessent meldete sich aufgrund der Anzeige der Maklerfirma im Internet. Bei der Besichtigung wurde diesem ein Exopsé übergeben, in dem der Kaufpreis mit 1,2 Millionen Euro zuzüglich 3,57 % Maklercourtage angegeben worden war. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Maklerfirma enthielten eine Klausel, nach der es der Firma gestattet war, für beide Parteien als Makler provisionspflichtig tätig zu sein.
Nach dem Verkauf wies der Käufer die Provisionforderung der Maklerfirma zurück. Ein Maklervertrag sei mit ihm nciht abgeschlossen worden. Dies sah das Amtsgericht ähnlich: Ein wirksamer Maklervertrag sei nicht zustande gekommen. Ausdrücklich sei ein solcher nicht abgeschlossen worden. Daher könne der Vertrag nur konkludent geschlossen worden sein. An einen solchen konkludenten Vertragsabschluss seien aber hohe Anforderungen zu stellen: Derjenige, der sich an einen Makler wende, der mit Angeboten werbe, erkläre dadurch noch nicht seine Bereitschaft zur Zahlung einer Maklerprovision. Der Interessent dürfe vielmehr davon ausgehen, dass der Makler das
Objekt von dem Verkäufer an die Hand bekommen habe und deshalb eine Leistung für den Verkäufer erbringe.Aus dem Hinweis auf die Maklerprovision im Exposé folge nichts anderes. Zwar könne man diesem Hinweis entnehmen, dass der Käufer eine Provision bezahlen solle. Allerdings ergäbe sich hieraus nicht, ob der Makler sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer Provision verlange oder ob lediglich die eigentlich vom Verkäufer zu zahlende Provision vom Käufer übernommen werden solle. Auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügen für einen Vertragsabschluss nicht. Diese wiesen lediglich darauf hin, dass die Maklerfirma für beide Seiten tätig werden dürfe. Jedoch ergäbe sich aus ihnen nicht, unter welchen Voraussetzungen dies geschehen solle.