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Eine Mieterin hatte ihrem Vermieter mehrfach die Undichtigkeit einiger Fenster sowie der Balkontür angezeigt. Dieser erklärte sich bereit, die Fenster auszutauschen. Während die alten Fenster in der Farbe "Eiche braun" gefertigt waren, sollten die neuen Fenster innen und außen weiß sein. Darauf hin verweigerte die Mieterin den Einbau. Durch den Einbau weißer Fenster käme es zu einer massvien Umgestaltung der Mietsache, was sie nicht zu dulden habe. Ein Angeobt des Vermieters die alten Fenster ebenfalls weiß streichen zu lassen, lehnte die Mieterin ab. Der Vermieter erhob darauf hin Klage auf Duldung des Einbaus der neuen Fenster un der Balkontüren.
Das Amtsgericht München gab der Klage statt. Die Mieterin sei verpflichtet, den Einbau der neuen Fenster sowie der Balkontüre in der Farbgebung „weiß“ zu dulden. Grundsätzlich müsse ein Mieter Maßnahmen dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind. Bei dem Einbau der neuen Fenster handele es sich um eine Maßnahme zur Erhaltung der Mietsache., da die ursprünglich vorhandenen Fenster undicht seien. Die geplanten Maßnahmen seien der Mieterin auch zumutbar. Die Parteien seien sich einig, dass ein Austausch der undichten Fenster dringend erforderlich sei. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass bei dem geplanten Einbau der neuen Fenster in weißer Rahmengestaltung unterschiedliche Fensterrahmen in der Wohnung vorhanden seien, sei von der Mieterin hinzunehmen. Der Farbwechsel sei als so minimale optische Beeinträchtigung anzusehen, dass es ihr zuzumuten sei, den Einbau der neuen Fenster in weißer Rahmenfarbgestaltung zu dulden. Dem Vermieter sei hinsichtlich der Farbwahl ein Entscheidungsspielraum zuzubilligen. Wenn sich die Mieterin an einer unterschiedlichen Farbgestaltung der Fensterrahmen in ihrer Wohnung so sehr störe, hätte sie die Möglichkeit gehabt, das Angebot des Vermieters, alle übrigen Fensterrahmen in den entsprechenden Räumen weiß zu streichen, anzunehmen.