Rechtsanwalt Ralf Mydlak

Ruge-Mydlak
10627, Berlin
Rechtsgebiete
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Arbeitsrecht Zivilrecht
19.09.2012

Kaution steht nicht zur beliebigen Verrechnung zur Verfügung

Hat der Mieter für eine bestimmte Wohnung eine Kaution hinterlegt, darf der Vermieter diese nicht mit Ansprüchen aus einem anderen Mietverhältniss verrechnen.

Obwohl der Mieter aus der Wohnuing ausgezogen war und diese zurückgegeben hatte, zahlte der Vermieter die hinterlegte Kaution in Hhe von 1.020,00 € nicht aus. Dies begründete er mit Ansprüchen aus einem anderen Mietverhältnis mit dem Mieter. Der Mieter klagte darauf hin auf Rückzahlung und erhielt in zweiter Instanz Recht. Die hiergegen eingelegte Revision wies der BGH zurück  (Urt. v. 11.07.2012, Az. VIII ZR 36/12):

Die Karlsruher Richter urteilten, die Kaution sei dafür gedacht, das aktuelle Mietverhältnis abzusichern. Die Kaution dürfe für andere Zwecke nicht verwendet werden. Deshalb sei eine Aufrechnung mit Forderungen außerhalb dieses konkreten Mietverhältnisses nicht zulässig.