Rechtsanwalt Ralf Mydlak

Ruge-Mydlak
10627, Berlin
Rechtsgebiete
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Arbeitsrecht Zivilrecht
18.07.2012

Kanonisches Recht in der Arbeitsgerichtsbarkeit

Die Kündigung einer Gemeindereferentin aufgrund des Entzuges der bischöflichen Beauftragung ist rechtmäßig. Dies entschied das Landesarbeitgericht Hamm am Dienstag. (Urt. v. 17.07.2012, Az. 10 Sa 890/12).

Auslöser der Auseinandersetzung war die Residenzpflicht für Gemeindereferenten. Nach kirchlichem Recht müssen diese in der Gemeinde wohnen, in der sie arbeiten. Die Klägerin hatte sich innerhalb der Stadt Paderborn in einer anderen Gemeinde beworben, wollte aber nicht umziehen. Es kam zu einem Rechtsstreit, der schließlich zur Entziehung der bischöflichen Beauftragung  führte. Aufgrund dessen wurde der Frau gekündigt.

Zu Recht, wie die Hammer Richter befanden. Denn durch den Entzug der bischöflichen Beauftragung fehle der Frau eine persönliche Eigenschaft, die für die Auübung ihrer Tätigkeit als Gemeindereferentin unverzichtbar sei. Die Kündigung sei daher aus Gründen, die in der Person der Klägerin liegen, gerechtfertigt. Als innerkirchlicher Akt könne der Entzug der Beauftragung ebenso wenig von staatlichen Gerichten überprüft werden, wie die Auslegung des Erzbistums, dass auch Gemeindereferenten der besonderen Beauftragung durch den Bischof bedürfen.