Wird eine Wohnung modernisiert, müssen die Jobcenter auch die erhöhten Mietkosten übernehmen. Wie das Bundessozialgericht (BSG) nunmehr entschied, gilt dies selbst dann, wenn der Leistungsempfänger die Modernisierung gewünscht hat (BSG, Az: B 4 AS 32/12 R)
Die Kasseler Richter gaben damit der Klage einer alleinerziehenden Mutter statt. Diese hatte in ihrem fensterlosen Bad ständig mit Schimmel zu kämpfen. Daher vereinbarte sie mit ihrem Vermieter eine Modernisierung. Dadurch sollte die Warmmiete von bisher 400,00 € auf 429,27 € pro Monat steigen. Das zuständige Jobcenter weigerte sich, die Mieterhöhung zu tragen.
Zu Unrecht, wie das Bundessozialgericht nun befand. Das Gesetz enthalte keinen Grundsatz, wonach die ursprüngliche Miete eines Hartz-IV-Empfängers nicht steigen dürfe. Dass die Miete nach der Erhöhung nicht mehr angemessen sei, habe das Jobcenter zu keinem Zeitpuinkt behauptet. Lediglich bei einem "nicht erforderlichen" Umzug bleibe die geschuldete Mieterstattung nach der Gesetzteslage auf der ursprünglichen Höhe. Dieser Grundsatz lasse sich aber auf eine Modernisierung nicht übertragen.
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14.01.2013