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Der Chef als Weihnachtsmann? Schwer vorstellbar? So aber geschehen in Köln:
Ein Arbeitgeber wollte die schwächelnde Teilnehmerzahl an seiner Betriebsfeier erhöhen. Von den ca. 100 Mitarbeitern waren immer weniger auf den betrieblichen Feiern erschienen. Deshalb versprach er jedem Teilnehmer als Weihnachtsgeschenk ein iPad. Prompt erschienen 75 Mitarbeiter zu der Weihnachtsfeier 2012 und erhielten die "Überraschung". Einer aber, nennen wir ihn Klaus, der blieb zu Haus. Klaus war nämlich arbeitsunfähig erkrankt. Klaus wollte sich aber nicht damit abfinden, dass er zu den wenigen Mitarbeitern gehörte, die kein iPad geschenkt bekamen und zog vor das Arbeitsgericht Köln. Er berief sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und außerdem stelle das iPad eine Vergütung dar, die ihm auch während der Krankheit zustehe.
Da allerdings sah die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Köln anders:
Der Arbeitgeber habe mit seiner „Überraschung“ ein freiwilliges Engagement außerhalb der Arbeitszeit belohnen wollen. Bei dem Geschenk handele es sich um eine Zuwendung eigener Art, die nicht mit einer Vergütung für geleistete Arbeit zu vergleichen sei. Der Arbeitgeber habe damit ein freiwilliges Engagement außerhalb der Arbeitszeit belohnen wollen. Bei solchen Zuwendungen zum Zwecke attraktiveren Gestaltung der Betriebsfeier sei der Arbeitgeber auch berechtigt, die Mitarbeiter unterschiedlich zu behandeln.
Arbeitsgericht Köln – Aktenzeichen 3 Ca 1819/13