Rechtsanwalt Ralf Mydlak

Ruge-Mydlak
10627, Berlin
Rechtsgebiete
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Arbeitsrecht Zivilrecht
05.01.2013

Im Tiefflug durch die Haustür ....

Ein Mann will zur Arbeit. Schnell noch den Kaffee runtergekippt, die Jacke übergeworfen, "Schatz" eine Kuß auf die Wange gedrückt, Haustür geöffnet und ....
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Ilka Funke-Wellstein  / pixelio.de)

da macht es  Buuuummm!

Unser Arbeitnehmer bleibt mit seinem Fuß zwischen Türschwelle und der automatisch schließenden Haustür hängen und fällt vornüber. Auf dem gepflasterten Weg vor seinem Haus verletzt er sich dabei das Knie.

Und nun treten die Juristen auf den Plan!

Die Berufgsgenossenschaf sagt: "Nö, von uns bekommst Du keine Leistungen."
"Aber das war doch ein Arbeitsunfall," entgegnet unser Arbeitnehmer, "schließlich war ich auf  dem Weg zu meiner Arbeitsstelle."
"Mitnichten," sagt die BG, "die Verletzung muss der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein. Der Arbeitsweg ist davon zwar erfasst ..."
"Aber ich war doch auf dem Weg zur Arbeit," merkt unser Versicherter an.
"Nö," entgegenet der Sachbearbeiter der Versicherung. "Laut Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beginnt der Arbeitsweg mit dem Durchschreiten der Haustür. Du hast die Haustür aber nicht durchschritten sondern durchflogen."

Zur Ehrenrettung der Zunft muss man sagen: Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ließ Vernunft walten. Auch wenn ein Arbeitnehmer aus dem Haus fällt und daher nicht durch die Tür schreitet, ist dies für den Versicherungsschutz unerheblich. Differenziere man zwischen dem aufrechten Gang und dem Tiefflug, so mache man die Leistungen der Unfallversicherung von bloßen Zufälligkeiten abhängig und das geht ja nun gar nicht!

(LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.09.2012, AZ: L 2 U 3/12)