Es genügt für das Entstehen der Provision nicht, wenn lediglich im Internet die zu leistenden Zahlungen wie Miete,Nebenkosten und Kaution auch die Maklerprovision aufgeführt ist. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf hervor (Urteil v. 21.10.11, Az.: 7 U 160/10).
Ein Makler hatte im Internet eine Wohnung angeboten und in der Anzeige die vom zukünftigen Mieter zu leistenden Zahlungen aufgeführt. Dazu gehörte auch die zu zahlende Courtage.Nach Abschluss des Mietvertrages zahlte der Mieter die Maklerprovision nicht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies in letzter Instanz die Zahlungsklage des Maklers zurück. Nach Auffassung der Düsseldorfer Richter ist ein Maklervertrag nicht zustandegekommen. Denn die Anzeige im Internet stellte lediglich eine aufforderung an mögliche Interessenten dar, dem Makler gegenüber ein Angebot zum Abschuss eine Mietvertrages abzugeben. Damit kam ein Maklervertrag nicht schon mit der Kontaktaufnahme mit dem Makler zustande. Dazu wäre es erforderlch gewesen, dass der Makler vor Aufnahme seiner Tätigkeit den Kunden nocheinmal auf die Provisionpflicht hingewiesen hätte. Denn der Mieter durfte mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgehen, dass der Makler im Auftrag des Vermieters tätig war und dieser die Maklerprovision übernimmt.
Artikel
05.09.2012