©berlin-pics / pixelio.de |
Artikel
26.02.2012
Haftung des Tankstellenbetreibers:
Ein Tankstellenbetreiber haftet nicht, wenn durch eine herabfallende Zapfpistole ein Schaden entsteht.
Während der Kunde seinen Wagen betankte, fiel die Zapfpistole einer benachbarten Tanksäule herunter. Dadurch wurde der Lack seines PKW beschädigt. Der Mann nahm daraufhin den Tankstellenpächter auf Schadenersatz in Anspruch. Zu Unrecht, wie das Landgericht (LG) Limburg befand (Urteil vom 18.November 2011 Az. 3 S 159/11). Nach Auffassung des Landgerichts (LG) ist der Pächter nicht für die Nachlässigkeit seiner Kunden verantwortlich. Daher treffe ihn keinen Vorwurf, wenn ein Kunde die Zapfpistole nicht ordnungsgemäß wieder eingehängt habe. Insbesondere habe die Einrichtung von Selbstbedienungstankstellen nicht zu einem höheren Haftungsrisiko der Tankstellenbetreiber geführt. Zwar hätten Tankstellenbetreiber durch die Reduzierung der Personalkosten profitiert. Aber auch die Autofahrer hätten einen Nutzen davon. Denn an einer Bedienungstankstelle müssten sie wegen der höheren Personalkosten auch mehr zahlen..