Der Bundesgerichtshof hat in zwei Grundsatzentscheidungen seine Rechtsprechung zum Preisänderungsrecht der Gasversorgungsunternehmen gegenüber Tarifkunden geändert.
Bisher hatte das Gericht den Regelungen in § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV bzw. § 5 Abs. 2 GasGVV entnommen, dass diese Vorschriften den Gasversorgungsunternehmen im Bereich der Versorgung von Tarifkunden ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gewähren.Damit stand den Unternehmen das Recht zu, Preise nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern. Nachdem der Europäische Gerichtshof auf Vorlage des BGH entschieden hatte, dass diese Vorschriften nicht mit den Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie 2003/55/EG vereinbar sind, verneint der BGH nunmehr das Bestehen eines gesetzlichen Preisänderungsrecht der Gasversorgungsunternehmen. Allerdings bleiben die Versorger aufgrund einer gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung des Gaslieferungsvertrages berechtigt, Steigerungen ihrer eigenen Bezugskosten an die Tarifkunden weiterzugeben.
Quelle: Pressemitteilungen des BGH zu den Urteilen vom 28. Oktober 2015 – VIII ZR 158/11 und VIII ZR 13/12
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28.10.2015