Mal sehen, wie es bei der Fußball EM weiter geht. An vielen Aktionen der bisherigen Spiele konnte man sehen: Fußball ist eine sehr körper- und kampfintensive Sportart. Kein Wunder also, dass es in vielen Gerichtsentscheidungen um Schmerzensgeldansprüche geht. Es hilft aber wenig einen Anspruch zu haben, man muss ihn auch beweisen können.
Eigentlich sollte man annehmen, bei 22 Feldspielern, dem Schiedsrichter und - hoffentlich - ein paar Zuschauern sei das kein Problem. Weit gefehlt, wie ein Urteil des Landgerichts München I (Urt. vom 26.7.2006- Akz. 29 O 20208/06 ) zeigt: Zwei Fanclubs des TSV 1860 München waren gegeneinander angetreten. Dabei war der Stürmer des Fanclubs aus Schwbing-Neuhausen mit dem Torwart des gegnerischen Fanclubs aus Lochham beim Kampf um den Ball im Strafraum zusammengeprallt. Dabei zog sich der Stürmer erhebliche Verletzungen zu und machte deshalb ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 € geltend. Nach seiner Behautpung habe der Torwart ihn absichtlich, ohne den Ball erreichen zu wollen, mit voller Wucht angesprungen. Allerdings konnten die angehörten Zeugen das Gericht nicht überzeugen. Insbesondere kam für das Gericht der Zeugenaussage des Schiedsrichters keine hohe Glaubwürdigkeit zu. Denn entgegen seiner Aussage im Prozess war er während des Spiels nicht von einer Tätlichkeit des Torwartes ausgegangen, für die er ihn hätte vom Platz stellen müssen. Das Gericht wies daher die Klage ab, weil der Stürmer nicht beweisen konnte, dass seine Verletzungen durch eine grobe Tätlichkeit des Gegenspielers verursacht wurden.
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13.06.2012