Rechtsanwalt Ralf Mydlak

Ruge-Mydlak
10627, Berlin
Rechtsgebiete
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Arbeitsrecht Zivilrecht
02.02.2012

Fristen bei der Abrechnung von Betriebskosten

Vermieter und Mieter von Wohnraum müssen bei der Betriebskostenabrechnung zwei Fristen im Auge behalten: Der Vermieter muss grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach Ende der Abrechnungsperiode die Betriebskostenabrechnung erstellen und an den Mieter übersenden (§ 556 Absatz 3 BGB). Einwendungen hiergegen muss der Mieter binnen eines Jahres vorbringen (aaO.). Anderenfalls ist der Mieter mit der Geltendmachung der Einwendungen grundsätzlich  ausgeschlossen. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Mieter Einsicht in die Abrechnungsunterlagen genommen hat. Denn ein bloßes Bestreiten der Abrechnungspositionen "ins Blaue" hinein genügt nicht. Der Mieter muss seine Einwendungen so präzisieren, dass jedenfalls erkennbar ist, welche Posten der Abrechnung er beanstandet und warum (so LG Berlin, Urteil vom 29.4.2002 - 62 S 413/01, in: GE 2002,860). Einwendungen gegen einzelne Betriebskostenpositionen sind daher grundsätzlich nur zu berücksichtigen, wenn der Mieter sie aufgrund der eingesehen Belege konkretisiert hat. Verweigert der Vermieter die Einsicht, hat der Mieter zumindest ein Leistungsverweigerungsrecht bezüglich des aus der Abrechnung hervorgehenden Nachzahlungsbetrages.