Ein Vermieter kann sich bei der Betriebskostenabrechnung eine Nachberechnung für einzelne Positionen vorbehalten. Die Verjährungfrist für die Nachforderung beginnt erst zu laufen, sobald der Vermiete Kenntnis von den die Nachforderung begründenden Umständen erlangt hat
BGH Urteil vom 12. Dezember - VIII ZR 264/12