Rechtsanwalt Ralf Mydlak

Ruge-Mydlak
10627, Berlin
Rechtsgebiete
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Arbeitsrecht Zivilrecht
22.09.2014

Flug annuliert: "außergewöhnliche Umstände"

Wird ein Flug annuliert oder verspätet sich dieser erheblich, kann der Passagier Ansprüche gegenüber dem Flugunternehmen stellen (zu den Einzelheiten s. meinen Beitrag vom 29.August 2014). Die Ansprüche entfallen jedoch, wenn "außergewöhnliche Umstände" vorliegen und und die Fluggesellschaft alle zumutbare Massnahmen ergriffen hat.

Lange Zeit war umstritten, ob technische Defekte ein entschuldigender „außergewöhnlicher Umstand“ sind. Klärung brachte hier erst die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 22.12.2008 (EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - C 549/07 - Wallentin-Hermann vs. Alitalia). Danach fällt ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, grundsätzlich nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“. Anders nur, wenn das Problem auf Vorkommnisse zurückgeht., die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Das Entstehen der Ursachen muss außerhalb des organisatzorischen und technischen Verantwortungsbereichts der Fluggesellschaft liegen.. In Betracht kommen also nur technische Defekte, die auf äußere Einflüsse zurückzuführen sind. Dies können etwa witterungsbedingte Defekte durch Blitzschlag oder Hagel sein. Aber auch unautorisierte Eingrifffe betriebsfremerd Dritter fallen hierunter. (LG Darmstadt; Urteil vom 01.08.2007 - 21 S 263/06). Zu denken ist etwa an einen Terroranschlag oder an durch den Fluggast selbst herbeigeführte Beschädigungen, wie die Verstopfung der Bordtoiletten (AG Rüsselsheim, 12.09.2011 - 3C 1047/11).  fallen hierunter . Auch ein durch Vogelschlag verursachter Turbinenschaden stelle einen derartigen ausgergewöhnlichen Umstand dar (BGH; Urteil vom 24. September 2013 – X ZR 160/13).

Nur weil ein Defekt selten vorkommt, stellt er keinen außergewöhnlichen Umstand dar (LG Darmstadt, Urt. v. 20.7.2011 – 7 S 46/11) Das Fluggesellschaft kann sich auch nicht mit der pauschalen Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden entlasten (AG Köln, Urt. v. 5.4.2006 - 118 C 595/05). Eine behauptete mögliche Störung der Triebwerke fällt allein in die Sphäre des Luftfahrtunternehmens und stellt daher keinen außergewöhnlichen Umstand dar. (AG Rüsselsheim, 20.7.2011 – 3 C 739/11 (36) ). Aus diesem Grund stellt auch weder ein im Cockpit angezeigter zu geringer Füllstand des Hydrauliksystems (LG Berlin, Urteil vom 12.12.2007 - 57 S 44/07) noch ein Hydraulik-Leck an der Höhenrudersteuerung (AG Rüsselsheim, Urteil vom 25.3.2011 - 3 C 289/11(33)) oder ein nicht schließender Fahrwerkschacht (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 6.2.2012 - 2-24 O 219/11) einen "außergewöhnlichen Umstand" dar.