Erhält er aber korrekte Informationen von dem Verkäufer, muss der Makler diese aber auch wahrheitsgemäß weitergeben. In einem vor dem Landgericht Berlin entschiedenen Fall hatt die Maklerin dem Käufer die ihr von den Verkäufern mitgeteilte Nettomieteinnahme aus dem Objekt nicht mitgeteilt, sondern - wider besseren eigenen Wissens - deutliche höhere Mieteinnahmen mitgeteilt (LG Berlin, Urteil vom 22.09.2011 - 5 O 430/10).
Folge: Die Maklerin verwirkte in entsprechender Anwendung des § 654 BGB ihren Maklerlohnanspruch.