Rechtsanwalt Ralf Mydlak

Ruge-Mydlak
10627, Berlin
Rechtsgebiete
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Arbeitsrecht Zivilrecht
29.01.2013

FAQ: Kleinreparaturklauseln

Weil die Frage gerade mal wieder auftauchte: 

Für die großen und kleinen Reparaturen im Haus ist eigentlich der Vermieter zuständig. In vielen Mietverträgen ist aber geregelt, dass der Mieter die Kosten für die Beseitigung von Bagatellschäden zu tragen hat.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass derartige Klauseln wirksam vereinbart werden können (BGH, Urteil vom 7.Juni 1989 - VII ZR 91/88). Dies setzt aber voraus,

  • dass es sich tatsächlich um die Beseitigung eines Begatellschadens handelt, 
  • sich die Klauel gegenständlich auf  die Teile der Mietsache beschränkt ist, die häufig dem Zugriff des Mieters ausgesetzt sind,
  • die Reparatur höchstens 75,00 € kostet (OLG Hamburg 5 U 135/90, WM 91, 385) und
  • der Mieter in einem Jahr höchstens 150 – 200 Euro für alle Kleinreparaturen zusammen oder 8 % der Jahresmiete zu zahlen hat (BGH VIII ZR 38/90, WM 91, 381).
Dem Zugriff des Mieters ausgesetzt sind  zum Beispiel Installationsgeräte für Elektrizität, Gas und Wasser, Hei- und Kocheinrichtungen, Fenster und Türverschlüsse, Roaadengurte und Verschlussvorrichtungen für Fensterläden.