Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass derartige Klauseln wirksam vereinbart werden können (BGH, Urteil vom 7.Juni 1989 - VII ZR 91/88). Dies setzt aber voraus,
- dass es sich tatsächlich um die Beseitigung eines Begatellschadens handelt,
- sich die Klauel gegenständlich auf die Teile der Mietsache beschränkt ist, die häufig dem Zugriff des Mieters ausgesetzt sind,
- die Reparatur höchstens 75,00 € kostet (OLG Hamburg 5 U 135/90, WM 91, 385) und
- der Mieter in einem Jahr höchstens 150 – 200 Euro für alle Kleinreparaturen zusammen oder 8 % der Jahresmiete zu zahlen hat (BGH VIII ZR 38/90, WM 91, 381).