Rechtsanwalt Ralf Mydlak

Ruge-Mydlak
10627, Berlin
Rechtsgebiete
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Arbeitsrecht Zivilrecht
20.04.2016

Exposéangaben im Internet stellen keine provisionsrelevante Maklerleistung dar

Nutzt ein Kaufinteressent lediglich die Angaben eines Maklers im Internet, gegründet dies keinen Provisionsanspruch des Maklers.

Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor. 

Eine Immobilienmaklerin hatte eine ausführliche bebilderte Beschreibung einer zu verkaufenden Eigentumswohnung nebst Provisionshinweis auf einem Immobilienportal  veröffentlicht.Telefonisch meldete sich eine Kaufinteressentin und vereinbarte einen Besichtigungstermin. Im Rahmen dieses Telefonates wurden seitens der Maklerin keine Angaben zum Verkäufer gemacht. Den Besichtigungstermin sagte die Kaufinteressentin später wieder ab. Zu einem weiteren Kontakt kam es nicht. Einige Zeit später erwarb die Interessentin die Eigentumswohnung über einen anderen Makler. Die Maklerin klagte daraufhin auf Zahlung ihrer Provision. Das Landgericht Berlin wies die Klage ab. Damit der Makler seinen Lohn erhält, muss eine provisionsrelevante Maklerleistung erbracht werden. Diese kann in dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags liegen. Gemeint ist damit eine Mitteilung des Maklers an den Interessenten, durch welchen dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen mit dem potenziellen Vertragspartner zu treten. Für diese Nachweisleistung hätte die Maklerin der Käuferin Angaben zum Verkäufer machen müssen. Da sie bei dem Telefonat keine Informationen über den Verkäufer gegeben hat, konnte die Käuferin auch nicht mit diesem in Kontakt treten. Die Maklerin hat daher über die bereits auf der Homepage ersichtlichen Angaben hinaus keine weitere den Kauf des Objekts fördernde Leistung erbracht. Somit ist kein Anspruch auf Maklerprovision entstanden.Damit der Makler seinen Lohn erhält, muss eine provisionsrelevante Maklerleistung erbracht werden. Diese kann in dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags liegen. Gemeint ist damit eine Mitteilung des Maklers an den Interessenten, durch welchen dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen mit dem potenziellen Vertragspartner zu treten. Für diese Nachweisleistung hätte die Maklerin der Käuferin Angaben zum Verkäufer machen müssen. Da sie bei dem Telefonat keine Informationen über den Verkäufer gegeben hat, konnte die Käuferin auch nicht mit diesem in Kontakt treten. Die Maklerin hat daher über die bereits auf der Homepage ersichtlichen Angaben hinaus keine weitere den Kauf des Objekts fördernde Leistung erbracht. Somit ist kein Anspruch auf Maklerprovision entstanden. 

Denn damit ein Makler seine Provision erhält, muss dieser zunächst eine provisionsrelevante Maklerleistung erbracht haben. Diese kann in dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrages liegen. Dieser Nachweis muss aber so beschaffen sein, dass der Kunde in die Lage versetzt wird in konkrete Verhandlungen mit dem potentiellen Vertragspartner zu treten. Dies hätte vorausgesetzt, dass die Maklerin der Kaufinteressentin Angaben zum Verkäufer gemacht hätte. Über die bereits auf der Homepage ersichtlichen Angaben hinaus hat die Maklerin aber keine weiteren den Kauf des Objektes fördernde Leistungen erbracht. Allein in der Immobilienanzeige liegt keine provisionsrelevante Maklerleistung.

LG Berlin, Urteil vom 20. Februar 2015 - 11 O 98/14

LG Berlin, Urteil vom 20. Februar 2015, Az. 11 O 98/14