In § 7 IV Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) heißt es knapp: "Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten." Was aber gilt, wenn der Urlaub gar nicht genommen werden konnte, weil der Arbeitnehmer verstorben ist?
Das BAG hat bisher immer die Auffassung vertreten, dass der Urlaubsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers erlösche. Mit dem Tod bestehe die höchstpersönliche Leistungspflicht des Arbeitnehmers nicht mehr und damit gingen auch alle Ansprüche auf Befreiung von dieser Arbeitspflicht unter. Da der Urlaubsanspruch erlösche, ginge auch der Abgeltungsanspruch unter (BAG, Urteil vom 20.09.2011 - 9 AZR 416/10; Urteil vom 12.03.2013 - 9 AZR 532/11).
Dies sieht der Europäische Gerichtshof anders:
Nach Auffassung der Luxemburger Richter ist Art. 7 der "Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung" dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet.
EuGH, Urteil vom 12.07.2014 - C 118/13)
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20.08.2014