Rechtsanwalt Ralf Mydlak

Ruge-Mydlak
10627, Berlin
Rechtsgebiete
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Arbeitsrecht Zivilrecht
08.03.2012

Es kann der Ruhigste nicht in Frieden leben ...

Auch mal eine "nette" Idee seine Nachbarn zu ärgern: Ein Mieter ließ - auch bei Abwesenheit - stundenlang in seiner Wohnung eine Dekupiersäge laufen. 

Die genervten Mitbewohner zeigten bei der Polizei an, dass seit Tagen von der Wohnung ein lauter Brummton ausgehe. Der Lärm dringe auch bei Abwesenheit des Nachbarn aus der Wohnung, so dass die Kinder und die im Schichtdienst tätige Mutter nicht schalfen könnten. Aber auch so sei ein Aufenthalt in der Wohnung schwierig bis unmöglich und geeignet, das körperliche Wohlbefinden zu beeinträchtigen.

Gegenüber der Polizei verweigerte der Störenfried sowohl die Herausgabe als auch das Abstellen des Gerätes. Einer zeitlichen Einschränkung des Betriebes wollte er auch nicht zustimmen. Von 7.00 bis 22.00 Uhr sei ihm der Betrieb erlaubt und der benötige die Säge zum Basteln. Zuletzt sprach er gegenüber den Polizeibeamten ein Betretungsverbot aus. Dies wiederum ließen diese nicht auf sich sitzen und beantragten beim Amtsgericht eine Durchsuchungsanordnung. Aufgrund derer wurde die Säge beschlagnahmt. Der Bastler wendete sich mit einer Beschwerde gegen die Anordnung des Amtsgerichts. Er wolle die beschlagnahmte Laubsäge wieder haben. Die Durchsuchung sei maßlos übertrieben gewesen.  Das sah er zwar so, nicht aber das Oberlandesgericht Karlsruhe. Dieses urteilte, eine richterliche Anordnung sei jedenfalls dann zulässig, wenn feststehe, dass sich das lärmverursachende Gerät in der Wohnung befindet, dass es bereits seit Tagen über längere Zeiträume betrieben werde und ohne eine Beschlagnahme weiterbetrieben werden würde, wenn ferner davon auszugehen sei, dass die andauernde Fortsetzung des Lärms das körperliche Wohlbefinden der Nachbarn erheblich beeinträchtigen sowie deren Gesundheit gefährden würde, und wenn der Betreiber nicht nur die Herausgabe oder das Abstellen des Geräts, sondern sogar die zeitliche Einschränkung von dessen Betrieb verweigert habe.

So! Und nun herrscht hoffentlich Ruhe im Haus! ;-).

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 25.3.2010, 14 Wx 9/10
Quelle: www.rechtsindex.de