Der Erblasser muss im Testament den nachfolgenden Erben selbst bestimmen. Diese Entscheidung kann er nicht dem ersten Erben überlassen. Eine entsprechende Testamentsklausel ist unwirksam.
Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm, Beschluss vom 22.Mai 2014 Az.: 15 W 102/13) hervor. Der Eigentümer mehrerer Grundstücke hatte seine Ehefrau als Vorerbin eingesetzt. Nach deren Tod sollte eines seiner Kinder Nacherbe sein. Sodann hieß es: ""Die Nacherbfolge ist unter der auflösenden Bedingung angeordnet, daß meine Ehefrau als Vorerbin berechtigt ist, durch Verfügung von Todes wegen einen anderen Abkömmling von mir zum Nacherben zu berufen, und dabei dann auch berechtigt ist, Abfindungen ... auszusetzen." Nach dem Tod es Erblassers verkaufte die Ehefrau die Grundstücke.Der Nacherbe stimmte dem Verkauf zu. Allerdings weigerte sich das Grundbuchamt, den Käufer in das Grundbuch einzutragen. Nach Auffassung des Grundbuchamtes geüge nicht allein die Zustimmung des vom Erblasser bestimmten anchfolgenden Erben. Denn die Ehefrau hätte durch das Testament die Möglichkeit, ein anderes Kind zum Erben einzusetzen. Dessen Zustimmung fehle. Dies sahen die Hammer Richter anders: Die Anordnung, dass die Ehefrau noch jemand anderen als Erben einsetzen dürfe, verstoße gegen das Gesetz (§ 2065 Absatz 2 BGB). Nach dieser Vorschrift kann niemand die Entscheidung, wer sein Erbe sein soll, einem anderen überlassen. Daher kommt nach Auffassung des Oberlandesgerichts nur das eingetzte Kind in Betracht und insoweit genügt allein dessen Zustimmung zum Verkauf.
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02.10.2014