Der Kaufvertrag wurde daraufhin natürlich rückabgewickelt. Aber was ist mit der vom Verkäufer gezahlten Maklerprovision? In einem älteren Betrag hatte ich mich bereits mit der Frage des Schicksals der Provision bei Rückäbwicklung von Kaufverträgen beschäftigt (s.hier). Die Maklerprovision ist in solchen Fällen zurückzuzahlen, wie auch das OLG Stuttgart im vorliegenden Fall entschied:
Der Leitsatz lautet:
1.Es besteht ein Anspruch auf Rückzahlung des Maklerhonorars nach Rücktritt des Verkäufers vom vermittelten Grundstückskaufvertrag, wenn er diesen Vertrag statt den Rücktritt zu erklären auch wegen arglistiger Täuschung der Käufer über ihre Zahlungsfähigkeit hätte anfechten können.
2. Die das Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung begründenden Umstände müssen nicht in der Rücktrittserklärung aufgeführt werden.
3. Die Käufer haben die Pflicht zur Aufklärung über ihre Zahlungsunfähigkeit (bei Kaufpreis von 1.9 Millionen Euro), wenn die einzige Chance, den Kaufpreis aufbringen zu können, in einem (wegen Voraussage einer Wahrsagerin erhofften) Lottogewinn in Millionenhöhe besteht.
(OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.12.2011 - 3 U 135/11)