Der Vermieter von Gewerberäumen darf die Nebenkostenvorauszahlungen einseitig anpassen, wenn die monatlichen Vorauzahlungen nicht ausreichen, um die Kosten zu decken. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dies so im Mietvertrag vereinbart ist.
Wie sich aus einem am 14.d.M. veröffentichten Urteil des Bundesgerichtshofs ( Az. XII ZR 65/13) ergibt, kann der Mieter demgegenüber nicht einwenden, die einseitige Nebenkostenanpassung widerspreche dem Schriftformerfordernis.
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18.03.2014