Das Verwaltungsgericht Ansbach hat heute entschieden, dass der Einsatz von Dashcams im Auto unter bestimmten Bedingungen gegen das Datenschutzgesetz verstößt: Lediglich aufgrund eines Formfehlers bekam der klagende Autofahrer doch Recht.
Die Ansbacher Richter befanden, es sei unzulässig mit den Dashcams Aufnahmen zu machen, die später ins Internet gestellt, auf Youtube oder Facebook hochgeladen oder Dritten – etwa der Polizei übermittelt werden.Die Datenschutzinteressen der heimlich Gefilmten seien höher zu bewerten als das Interesse des Autofahrers an einem Videobeweis für den Fall eines Unfalls. Dennoch obsiegte der klagende Autofahrer. Die Datenschutzbehörde sei davon ausgegangen, dass beim Verwenden einer Windschutzscheiben-Kamera grundsätzlich ein Verstoß nach dem Bundesdatenschutzgesetz vorliege. Dies sei nicht richtig. Unzulässig nach dem Bundesdatenschutzgesetz sei aber in jedem Fall der permanente Einsatz einer Dashcam.
(VG Ansbach, Urt. v. 12.08.2014, Az. AN 4 K 13.01634)
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12.08.2014