Der Bundesgerichtshof hat am Mittwoch entschieden, dass Vermieter nicht schon dann rechtsmissbräuchlich handeln, wenn sie einen künftigen Eigenbedarf bei Vertragsschluss mit dem Mieter hätten erkennen können. Eine derart konkrete Planung über die Verwendung ihres Eigentums dürfe man von Vermietern nicht verlangen.
(BGH,Urt. v. 04.02.2014, Az. VIII ZR 154/14).