Ist in einem Ehevertrag vor Inkrafttreten der Reform des Unterhaltsrechts eine lebenslange Unterhaltsverpflichtet vereinbart worden, können die Zahlungen nachträglich angepasst oder befristet werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem nun veröffentichten Urteil.
Im Jahre 2008 wurde das Unterhaltsrecht reformiert. Seither ist eine nachträchiche Reduzierung oder Befristung der Zahlung möglich. Aufgrund der geänderten Rechtslage kann ein Unterhaltspflichtiger die Abänderung des Ehevertrages verlangen. In dem zu entscheidendenden Fall hatte ein Zahnarzt mit seiner Frau eine lebenslange Unterhaltszahlung vereinbart. Sie sollte zunächst die Hälfte und später 40% der Praxiseinnahmen erhalten. Die Ehe wurde 1999 geschieden. Nach der Reform des Unterhalsrechts wollte der Mann eine Reduzierung und Befristung der Zahlungen erreichen. Wie sich aus der BGH Entscheidung ergibt, ist dies grundsätzlich möglich, da die Gesetzesänderung zu einer "Störung der Geschäftsgrundlage" geführt haben könnte. Die Sache liegt nunmehr dem OLG Frankurt/Main zur weiteren Verhandlung vor.