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Damit gab sich der Radler nicht zufrieden und klagte vor dem Amtsgericht München. Die Münchener Richter gaben der Verischerung Recht: Es liege kein Versicherungsfall vor, da das Fahrrad selbst nicht abhandengekommen sei. Der Diebstahl von Teilen eines Rades sei nicht versichert. Dies ergebe sich unzweifelhaft aus den Versicherungsbedingungen.
AG München, Urt. v. 23.09.2011, Az. 212 C 14241/11