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Dies entschied das Amtsgericht Reutlingen (Urteil vom 26.10.2012 - 9 C 1190/12). Ein Wohnungseigentümer hatte auf der Terrasse seiner Wohnung einen Whirlpool aufgestellt... In der Folge beschwerten sich verschiedene Wohnungseigentümer über Lärm und Vibration des Whirlpools. Der Poolbesitzer versuchte darauf mittels einer Dämmmatte, einer Zeitschaltuhr sowie der Entkopplung von Pumpe und Motor die Belästigungen zu mindern. Nachdem dies erfolglos blieb, beantragte die Wohnungseigentümergemeinschaft eine einstweilige Verfügung gegen den Wohnungseigentümer.Der Reutlinger Richter gab der WEG Recht. Bei dem aufgestellten Whirlpool handele es sich um eine bauliche Veränderung, von der Lärm und Vibration ausgehe. Für eine derartige bauliche Veränderung sei aber die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich. Jedenfalls empfinde ein verständiger Durchschnittsmensch die durch den Whirlpool ausgelöste Beeinträchtigung als lästig und nicht mehr hinnehmbar.