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Allerdings enthält die Straßenverkehrsverordnung (StVO) keine spezielle Regelung über die Kleidung am Steuer. Lediglich § 23 StVO bestimmt, dass der Fahrzeugführer dafür verantwortlich ist, dass seine Sicht und sein Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er hat dafür zu sorgen, dass Fahrzeug, Zug, Gespann sowie Ladung und Besetzung vorschriftsmäßig sind und die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder Besetzung nicht leidet. Weil Masken u.Ä. die Sicht oder die Bewegungsfreiheit beschränken, wird aus dieser Vorschrift häufig deren Verbot im Straßenverkehr hergeleitet.
Nicht ganz zur Recht, wie Marie-Theres Sack in einem lesenwerten Beitrag für die Legal Tribune ausführt.
Dennoch: schon aus versicherungsrechtichen Gründen rät sie von Übertreibungen ab.