Rechtsanwalt Ralf Mydlak

Ruge-Mydlak
10627, Berlin
Rechtsgebiete
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Arbeitsrecht Zivilrecht
16.02.2012

Die Narren sind los - auch mit dem Auto! ;-)

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© Elisabeth Patzal  / pixelio.de
Es ist der Donnerstag vor Aschermittwoch! Ab 11.11 Uhr beginnt die heiße Phase des Straßenkarnevals. Der ADAC warnt daher auf seiner Homepage, dass Faschingsnarren nicht mit einer Gesichtsmaske Auto fahren dürfen. Sicht, Gehör und Bewegungsfreiheit dürfen während der Fahrt nicht beeinträchtigt sein. Bei einem Verstoß gegen das "Vermummungsverbot" droht eine Geldbuße. 

Allerdings enthält die Straßenverkehrsverordnung (StVO) keine spezielle Regelung über die Kleidung am Steuer. Lediglich § 23 StVO bestimmt, dass der Fahrzeugführer dafür verantwortlich ist, dass seine Sicht und sein Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er hat dafür zu sorgen, dass Fahrzeug, Zug, Gespann sowie Ladung und Besetzung vorschriftsmäßig sind und die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder Besetzung nicht leidet. Weil Masken u.Ä. die Sicht oder die Bewegungsfreiheit beschränken, wird aus dieser Vorschrift häufig deren Verbot im Straßenverkehr hergeleitet.

Nicht ganz zur Recht, wie Marie-Theres Sack in einem lesenwerten Beitrag für die Legal Tribune ausführt.

Dennoch: schon aus versicherungsrechtichen Gründen rät sie von Übertreibungen ab.