Der Bankangestellter spracht an einer Tankstelle eine Frau mit den Worten an: „Kennen wir uns nicht? Sie kommen mir bekannt vor!" Nachdem sich die Frau als nicht besonders auskunftsfreudig er wies, fragte der Mann den Tankwart. Bereitwillig teilte dieser ihm den Namen der Frau mit. Wie es der Zufall so will: die Frau erwies sich am nächsten Tag als Kundin der Bank. Schnell besorgte sich der Angestellt aus den Bankdaten ihre Handynummer und sandte ihr eine SMS mit den Worten: „Dieser Blickkontakt hat mich beeindruckt. Sie besitzen eine große Ausstrahlung. Vielleicht ging es Ihnen ja wie mir gestern Morgen."
Nein, ging es ihr nicht! Als der Bankangestellte ihr in der darauffolgenden Woche von der Schalterhalle in ein Beratungszimmer folgte und sie dort erneut ansprach, beschwerte sich beim Vorstand.Nach Anhöurng des Betreibsrates kündigte die Bank das Arbeitsverhältnis wegen missbräuchlicher Verwendung von Bankdaten für offensichtlich private Zwecke sowie ruf- und geschäftsschädigenden Verhaltens. Gleichzeitig bot sie dem Mitarbeiter an, das Arbeitsverhältnis in der Funktion eines Beraters im Standardgeschäft mit einem geringeren Gehalt fortzusetzen. Der Bankangestellte nahme die neue Stelle unter Vorbehalt an und klagte vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern, welches ihm ebenso recht gab, wie das Landesarbeitgericht Rheinland-Pfalz. Im Hinblick auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles wäre vor Ausspruch der Kündigung eine Abmahnung erforderlich, aber auch ausreichend gewesen, um bei dem Angestellten künftig ein vertragsgetreues Verhalten zu erreichen.
LAG Mainz, Urt. v. 10.11.2011 - 10 Sa 329/11
Quelle: www.deubner-recht.de
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14.02.2012