Nein, ging es ihr nicht! Als der Bankangestellte ihr in der darauffolgenden Woche von der Schalterhalle in ein Beratungszimmer folgte und sie dort erneut ansprach, beschwerte sich beim Vorstand.Nach Anhöurng des Betreibsrates kündigte die Bank das Arbeitsverhältnis wegen missbräuchlicher Verwendung von Bankdaten für offensichtlich private Zwecke sowie ruf- und geschäftsschädigenden Verhaltens. Gleichzeitig bot sie dem Mitarbeiter an, das Arbeitsverhältnis in der Funktion eines Beraters im Standardgeschäft mit einem geringeren Gehalt fortzusetzen. Der Bankangestellte nahme die neue Stelle unter Vorbehalt an und klagte vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern, welches ihm ebenso recht gab, wie das Landesarbeitgericht Rheinland-Pfalz. Im Hinblick auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles wäre vor Ausspruch der Kündigung eine Abmahnung erforderlich, aber auch ausreichend gewesen, um bei dem Angestellten künftig ein vertragsgetreues Verhalten zu erreichen.
LAG Mainz, Urt. v. 10.11.2011 - 10 Sa 329/11
Quelle: www.deubner-recht.de