Ob bei Facebook,twitter oder bei whatsapp: Smileys sind allgegenwärtig. Nun haben sie offenbar auch Einzug in die Rechtsprechung gefunden:
Das Arbeitsgericht Kiel jedenfalls durfte sich mit einem Smiley in einem Arbeitszeugnis beschäftigen.Ein Ergotherapeut begehrte die Berichtigung seines Arbeitszeugnisses. Im ersten Buchstaben "G" der Unterschrift des Arbeitgebers waren zwei Punkte und ein Haken zu erkennen. Nach Meinung des Klägers war dieser Haken im Arbeitszeugnis nach unten ausgeprägt. Dadurch entstehe der Eindruck eines traurigen Gesichts. Der Arbeitgeber unterschreibe auf anderen Dokumenten mit einem nach oben gezogenen Haken. Die übliche Unterschrift beinhalte daher einen lächelnden Smiley. Das Gericht nahm daraufhin Einsicht in den Personalausweis des Arbeitgebers. Tatsächlich fand sich dort eine Unterschrift mit einem anscheinend lachenden Gesicht. Das Gericht befand daraufhin, auch hinsichtlich einer Unterschrift unter ein Zeugnis gelte § 109 Absatz 2 GewO. Danach dürfen Zeugnisse keine Merkmale enthalten, die den Zweck haben, eine andere als die aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Indem der Arbeitgeber - anders als bei der üblicherweise von ihm im Rechtsverkehr gebrauchten Unterschrift - mit einem Smiley mit heruntergezogenen Mundwinkel unterschreibe, drücke der Arbeitgeber etwas Negatives über den Arbeitnehmer aus. Unterzeichne er üblicherweise mit einem lachenden Smiley, so müsse er auch das Arbeitszeugnis so unterschreiben. Das Kieler Gericht verurteilte den Arbeitgeber daher eine erneute Ausfertigung des Zeugnisses auszustellen und dieses mit einem "Smiley mit lachendem Gesicht" zu unterzeichnen.
ArbG Kiel, Urteil vom 18.April 2014 - 5 Ca 80b/13
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21.08.2014