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Schmerzensgeldansprüche wollte das Gericht der Kundin dennoch nicht bewilligen. Die bloße Missachtung eines persönlichen Wunsches einer Kundin hinsichtlich des Schnittes genüge nicht für einen Schmerzensgeldanspruch. Dies gelte selbst dann, wenn dies mit Verärgerung oder Enttäuschung verbunden sein. Nur wenn infolge der Haarbehandlung auch ein dauerhafter Schaden am Haar oder der Kopfhaut verursucht worden ist oder der Kunde durch einen völlig misslungenen Haarschnittt quasi "entstellt" sei, käme ein derariger Anspruch in Betracht. Hier habe es einfach am induviduellen Haarzustand der Klägerin gelegen. Es liege in der Natur der Sache, dass die Kopfhaut nach einem Friseurbesuch noch stärker zu sehen sei.
(AG München, Urt. v. 07.10.2011, Az. 173 C 15875/11).