Rechtsanwalt Ralf Mydlak

Ruge-Mydlak
10627, Berlin
Rechtsgebiete
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Arbeitsrecht Zivilrecht
16.04.2012

Der Skalp der Kundin ...


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©Stefan Bayer  / pixelio.de www.pixelio.de
Das Gericht hatte die Kopfhaut der Klägerin in Augenschein genommen und dabei festgesetllt, dass diese aus jedem Blickwinkel durchscheint und deutlich sichtbar ist.

Schmerzensgeldansprüche wollte das Gericht der Kundin dennoch nicht bewilligen. Die bloße Missachtung eines persönlichen Wunsches einer Kundin  hinsichtlich des Schnittes genüge nicht für einen Schmerzensgeldanspruch. Dies gelte selbst dann, wenn dies mit Verärgerung oder Enttäuschung verbunden sein. Nur wenn infolge der Haarbehandlung auch ein dauerhafter Schaden am Haar oder der Kopfhaut verursucht worden ist oder der Kunde durch einen völlig misslungenen Haarschnittt quasi "entstellt" sei, käme ein derariger Anspruch in Betracht. Hier habe es einfach am induviduellen Haarzustand der Klägerin gelegen. Es liege in der Natur der Sache, dass die Kopfhaut nach einem Friseurbesuch noch stärker zu sehen sei.

(AG München, Urt. v. 07.10.2011, Az. 173 C 15875/11).