Stirbt der Mieter, treten unter Umständen die Erben in das Mietverhältnis ein (§ 564 BGB). Die Erben haben die Möglichkeit das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetztlichen Frist zu kündigen. Damit stellt sich die Frage der Haftung der Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis. Häufig reicht der Nachlass nicht aus, um aufgelaufene Mieten oder die Kosten der Schönheitsreparaturen zu tragen. Die Erben haben dann unter anderem die Möglichkeit die sogenannte Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB) zu erheben.
Der Bundesgerichtshof hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage zu beschäftigen, ob die Dürftigkeitseinrede auch die Forderungen erfasst,die erst nach dem Tod des Mieters fällig werden (BGH, Urteil vom 23.Januar 2013 - VIII ZR 68/12) Im konkreten Fall machte die Vermieterin gegen die Erbin Ansprüche aus einem zum 31. Januar 2009 beendeten Mietverhältnis geltend. Sie verlangte Zahlung der Miete für die Monate November 2008 bis Januar 2009 sowie Schadensersatz wegen unvollständiger Räumung, nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen und Beschädigung der Mietsache. Insgesamt beilief sich die Klageforderung auf 7.721,54 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Erbin erhob die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Karlsruher Richter befanden nun, dass jedenfalls dann, wenn das Mietverhältnis innerhalb der in § 564 Satz 2 BGB bestimmten Frist beendet wird, auch die nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis reine Nachlassverbindlichkeiten sind – mit der Folge, dass der Erbe die Haftung auf den Nachlass beschränken kann und nicht daneben mit seinem Eigenvermögen haftet. Da die Klage nur auf Erfüllung reiner Nachlassverbindlichkeiten gerichtet war, die Erbin die Dürftigkeitseinrede erhoben und das Berufungsgericht die Unzulänglichkeit des Nachlasses festgestellt hat, hat der BGB die Klage insgesamt abgewiesen.
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31.01.2013