Keinesfalls dürfen Sie den Fehler machen, eine Mieterhöhung auf den örtlichen Mietspiegel zu stützen. Für eine so außergewöhnliche Wohnung gilt der Mietspiegel nämlich nicht. Da müssen Sie schon zu einem Sachverständigengutachten greifen oder aber die Mieterhöhung mit Vergleichswohnungen begründen. Letzteres stelle ich mir wiederum auch nicht so leicht vor.
AG Düren, Az.: 42 C 228/10
Quelle: Kölnische Rundschau online