Rechtsanwalt Ralf Mydlak

Ruge-Mydlak
10627, Berlin
Rechtsgebiete
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Arbeitsrecht Zivilrecht
17.04.2012

Dem Burgfräulein bitte keine Mieterhöhung nach Mietspiegel übersenden!

Ich weiß nicht, ob jemand von Ihnen stolzer Besitzer einer mittelalterlichen Burg ist.Wenn ja, haben sie vielleicht einer Turm zu Wohnzwecken vermietet? Dann dürfte Sie ein Urteil des Amtsgerichts Düren interessieren:

Keinesfalls dürfen Sie den Fehler machen, eine Mieterhöhung auf den örtlichen Mietspiegel zu stützen. Für eine so außergewöhnliche Wohnung gilt der Mietspiegel nämlich nicht. Da müssen Sie schon zu einem Sachverständigengutachten greifen oder aber die Mieterhöhung mit Vergleichswohnungen begründen. Letzteres stelle ich mir wiederum auch nicht so leicht vor. 




AG Düren, Az.: 42 C 228/10
Quelle: Kölnische Rundschau online