Das deutsche Schuldrecht wird von dem Grundsatz der Vertragsfreiheit bestimmt. Daher sind die Parteien in der Vertragsgestaltung grundsätzlich frei. So können die Parteien eines Maklervertrages eine Provisionpflicht auch dann vereinbaren, wenn ansonsten die Provisionsvorausetzungen nicht erfüllt sind. Ein typisches Beispiel ist die Verflechtung, bei der ansonsten keine Provisionpflicht bestehen würde.
Die Rechtsprechung verlangt, dass der Versprechende das selbständige Provisionsversprechen in Kenntnis der Umstände abgibt, die den Provisionsempfänger an einer Maklertätigkeit hindern (BGH 26.09.1990 - IV ZR 226/89). Dabei ist ausreichend, dass dem Versprechenden die tatsächlichen Umstände bekannt waren, die einer echten Maklerleistung entgegenstanden (BGH 06.02.2003 - III ZR 287/02).
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09.12.2011