"My home is my castle," lautet das alte englische Sprichwort.
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Der Mieter einer Altbauwohnung minderte die Miete, nachdem der Vermieter im Jahr 2003 eine Dachgeschosswohnung renoviert hatte. Bei dieser Renovierung wurden die im Jahr 2003 geltende DIN-Vorschrift für die Trittschalldämmung nicht eingehalten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es bei älteren Gebäuden in schallschutztechnischer Hinsicht auf die DIN-Vorschriften zur Zeit der Erbauung des Gebäudes an. Erbaut wurde das Haus im Jahr 1952. Daran hält der Bundesgerichtshof auch in diesem Fall fest. Der Umfang der vorgenommenen Renovierungen rechtfertige es nicht bezüglich des Schallschutzes auf die Zeit der Durchführung der Arbeiten im Jahr 2003 abzustellen. Bei den Arbeiten war der Estrich teilweise erneuert, teilweise aber nur abgeschliffen und verspachtelt worden. Diese Arbeiten seien aber nicht mit einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung des Gebäudes vergleichbar. Daher könne der Mieter nicht erwarten, dass diese Mapnahmen so ausgeführt werden, dass diese den höheren Anforderungen der im Jahr 2003 geltenden DIN-Normen genügen. Daher habe der Mieter die Miete zu Unrecht gemindert.