Mit seiner Entscheidung vom 16. Juli 2009 hat der Bundesgerichtshof das "Münchener Modell" sanktioniert (BGH, Urteil vom 16.Juli 2009 - VIII ZR 231/08). Danach findet auf eine Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters die Kündigungsbeschränkung des § 577a BGB keine Anwendung, wenn nach der Kündigung Wohnungseigentum der Gesellschafter begründet wird. Das gilt auch dann, wenn die Gesellschaft das Wohnanwesen zu dem Zweck erworben hat, die vorhandenen Wohnungen in Wohnungseigentum der Gesellschafter umzuwandeln. Nach einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 23.11.2011 - VIII ZR 74/11) kann sich eine GbR selbst dann auf einen in der Person eines Gesellschafters bestehenden Eigenbedarf berufen, wenn dieser der Gesellschaft bei Abschluss des Mietvertrags oder bei Eintritt der Gesellschaft in einen bestehenden Mietvertrag noch nicht angehörte.
Wie kürzlich in diesem Blog berichtet (hier) , will die Bundesregierung dieses als Umgehung des Kündigungsschutzes empfundene Verfahren künftig unterbinden.
Weblinks zum Urteil des BGH vom 16.Juli 2009 VIII ZR 231/08: Prof. Reinelt, Mieterschutz bei Eigenbedarfskündigung im Münchener Modell (analog § 577a BGB)?, Anm. zu dem Urteil des BGH vom 16.Juli 2009 VIII ZR 231/08)
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Bundesgerichtshof: Fulminanter Sieg für Vermieter - weiter lesen auf FOCUS Online: http://www.focus.de/immobilien/mieten/bundesgerichtshof-fulminanter-sieg-fuer-vermieter_aid_417433.html
Bundesgerichtshof: Fulminanter Sieg für Vermieter - weiter lesen auf FOCUS Online: http://www.focus.de/immobilien/mieten/bundesgerichtshof-fulminanter-sieg-fuer-vermieter_aid_417433.html