Rechtsanwalt Ralf Mydlak

Ruge-Mydlak
10627, Berlin
Rechtsgebiete
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Arbeitsrecht Zivilrecht
20.02.2014

Bundesnetzagentur verhängt Bußgelder

Eigentlich ist die Angelegenheit klar: Bei einem Anbieterwechsel darf nach § 46 des Telekommunikationsgesetzesniemand länger als 24 Stunden ohne Anschluss sein. Scheitert die Einrichtung des Anschlusses in dieser Zeit,muss der Vorgänger den alten Anschluss weiter betreiben. Dies allerdings für die Hälfte der normalerweise fälligen Entgelte.

In der Praxis scheinen die Dinge aber komplizierter zu sein: Manche Kunden sind bei einem Anbieterwechsel längere Zeit komplett von Telefon und Internet abgeschnitten. Insgesamt 4500 Verfahren wegen zu langer Unterbrechungen leitete die Bundesnetzagentur im vergangenen Jahr ein. Die Dunkelziffer dürfte wesentich höher liegen. Über ein Beschwerdeformular können sich Betroffene unmittelbar bei der Bundesnetzagentur beschweren.

Wie die tagesthemen berichten, hat die Bundesnetzagentur nun gegen einige Anbieter Bußgelder in Höhe von 75.000,00 € verhängt. Die Bescheide sind aber noch nicht rechtskräftig.