Zeiten leerer Kassen beflügeln die Phantasie der Stadtkämmerer. Ergebnis dieser Phantasien ist die mancherorts als "Kultur- und Tourismusförderabgabe" bekannte "Bettensteuer". Mit dieser Steuer soll der zusätzliche finanzielle Aufwand erfasst werden, der mit Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben verbunden ist. |
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Die Pläne zur Umsetzung einer solchen Steuer werden nunmehr auch für Berlin,Hamburg und Frankfurt/Main konkreter. Die Rechtsprechung erachtet überwiegend die entsprechenden Steuersatzungen der Gemeinden als rechtmäßig. So hat zuletzt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein einen Eilantrag einer Lübecker Hotelinhaberin zurückgewiesen. Diese hatte ein vorläufiges Außerkraftsetzen der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben der Hansestadt Lübeck beantragt. Für die Richter in Schleswig bestehen gegen eine solche Übernachtungssteuer keine grundsätzlichen Bedenken (
Beschl. v. 15.02.2012, Az. 4 MR 1/12). Die Gemeinden seien zu ihrer Erhebung auch neben der bundesgesetzlich geregelten Umsatzsteuer berechtigt, weil beide Steuern nicht gleichartig seien.
Ähnlich sah es zuvor auch das Thüringer Oberverwaltungsgericht (
Beschl. v. 23.08.2011, Az. 3 EN 77/11) und das Verwaltungsgericht Düsseldorf: (
Urt. v. 02.12.2011, Az.25 K 187/11 und 25 K 342/11). Auch das VG Köln sieht in der "Kulturförderabgabe" eine zulässige örtliche Aufwandsteuer (
Urt. v. 06.07.2011, Az. 24 K 6736/10).www.ruge-mydlak.de